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Beschluss Gemeinderat vom 11.12.2025
Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind (§ 1 KommStG 1993).
Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage