Das Bewilligungsverfahren (ausgenommen Gewerbeanlagen) wird durch die Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Lagerung und Verfeuerung brennbarer Flüssigkeiten und außerhalb des Grundwasserschongebietes nach dem Wasserrechtsgesetz abgewickelt.